Stimmberechtigung
Stimmberechtigt sind gemäss § 27 der Kantonsverfassung und § 3 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen alle in der Gemeinde Neuheim wohnhaften Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht wegen Geisteskrankheit und Geistesschwäche (Art. 369 ZGB) entmündigt bzw. bevormundet sind. Das Stimmrecht kann frühestens zehn Tage nach der Hinterlegung der erforderlichen Ausweisschriften ausgeübt werden.
Urnenöffnungszeit
In Bezug auf die zu beachtenden Vorschriften für eine gültige briefliche Stimmabgabe werden auf die auf dem Stimmrechtsausweis aufgedruckten Hinweise verwiesen.
Ermittlung des Wahl- oder Abstimmungsresultates
Am Abstimmungssonntag zählt unser Wahlbüro die eingegangenen Zettel und ermittelt das Wahl- oder Abstimmungsresultat. Die Ergebnisse werden im Anschlagkasten ausgehängt und via Zeitung und Internet publiziert.
Christof Wicky
Gemeindeschreiber und Notar
Dorfplatz 5, Postfach 161
6445 Neuheim
Telefon 041 757 12 31
Fax 041 757 21 40
christof.wicky[at]neuheim.ch
Ersatzwahl für ein Mitglied des Gemeinderates für den Rest der Amtsperiode 2007/10
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