Gemeindeversammlung

Die Gemeindeversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie besteht aus der Gesamtheit der stimmberechtigten Schweizerbürgerinnen und -bürger. Sie findet mindestens zwei Mal jährlich statt (Budget-Gemeinde und Rechnungs-Gemeinde sind vorgeschrieben).

Gemeindeversammlungen 2013

Die Gemeindeversammlung hat die folgenden Befugnisse:

  • Erlass der Gemeindeordnung
  • Erlass von allgemeinverbindlichen Gemeindereglementen
  • Beschlussfassung über den Zusammenschluss mit einer andern Gemeinde und über Änderungen der Gemeindegrenzen, sofern es sich nicht um kleine Grenzbereinigungen handelt
  • Beschlussfassung über den Vorschlag, den Steuerfuss und die übrigen Gemeindesteuern
  • Genehmigung der Jahresrechnung und allfälliger Separatrechnungen
  • Beschlussfassung über neue Ausgaben und Kredite, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist
  • Beschlussfassung über die Gründung von oder Beteiligungen an privaten Unternehmungen oder Organisationen sowie über die Gewährung von Darlehen an solche
  • Bewilligung von Kauf und Verkauf von Grundstücken, soweit nicht der Gemeinderat durch Gemeindebeschluss zuständig erklärt wird
  • Aufsicht über die Tätigkeit des Gemeinderates und Oberaufsicht über die Gemeindeverwaltung die in Spezialgesetzen umschriebenen Befugnisse

Interpellationsrecht

  • Die Stimmberechtigten können dem Gemeinderat ausserhalb der auf der Traktandenliste stehenden Geschäfte Fragen stellen und Auskünfte über die Tätigkeit der Gemeindebehörden, der öffentlich-rechtlichen Anstalten oder anderer mit gemeindlichen Aufgaben betrauten Personen verlangen, soweit hierfür ein öffentliches Interesse besteht.
  • Werden solche Anfragen spätestens zehn Tage vor der Gemeindeversammlung schriftlich dem Gemeinderat eingereicht, sind sie sofort zu beantworten. Bei kurzfristigeren Anfragen steht dem Gemeinderat die sofortige Beantwortung frei. 

Motionsrecht

  • Jeder Stimmberechtigte kann der Gemeindeversammlung eine Motion über einen in den Aufgabenbereich der Gemeinde fallenden Gegenstand vorlegen.
  • Ist eine Motion neunzig Tage vor der Gemeindeversammlung eingereicht worden, hat der Gemeinderat dazu Stellung zu nehmen und das Geschäft auf die Traktandenliste zu setzen, damit über die Erheblicherklärung abgestimmt werden kann. Wird eine Motion innerhalb von neunzig Tagen oder an der Gemeindeversammlung selbst eingereicht, hat der Gemeinderat bis zur nächsten Gemeindeversammlung dazu Stellung zu nehmen und das Geschäft auf die Traktandenliste zu setzen, damit über die Erheblicherklärung abgestimmt werden kann.
  • Ist eine Stellungnahme zur Motion innert der vorgesehenen Frist aus zwingenden Gründen nicht möglich, kann die Frist im Einvernehmen mit dem Motionär, dem Erstunterzeichner der Motion oder der Gemeindeversammlung angemessen erstreckt werden. Lehnt die Gemeindeversammlung eine Fristerstreckung ab, ist das Geschäft auf die Traktandenliste der folgenden Gemeindeversammlung zu setzen, damit über die Erheblicherklärung abgestimmt werden kann.

Zuständigkeit

Christof Wicky
Gemeindeschreiber und Notar


Dorfplatz 5, Postfach 161
6445 Neuheim
Telefon 041 757 21 31
Fax 041 757 21 40
christof.wicky[at]neuheim.ch

Archiv

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