AHV-Zweigstelle

Als AHV-Gemeindezweigstelle sind wir für Sie in allen Sozialversicherungsfragen die Anlaufstelle und das Bindeglied zur Ausgleichskasse des Kantons Zug.

 

Wir beraten Sie gerne über Ihre Pflichten als Arbeitgebende oder als selbständig erwerbende Person. Wir nehmen Ihre Anmeldungen entgegen und sind Ihnen gerne behilflich, wenn es darum geht, Rentenleistungen geltend zu machen.

 

Sie können bei uns sämtliche Meldeformulare und Merkblätter über die folgenden Zweige der Sozialversicherungen beziehen oder direkt bei der Ausgleichskasse Zug (www.akzug.ch) herunterladen.

  • AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung)
  • IV (Invalidenversicherung)
  • EO (Erwerbsersatzordnung)
  • FAK (Familienausgleichskasse)
  • FLG (Familienzulagen in der Landwirtschaft)
  • Individuelle Prämienverbilligung

Individuelle Prämienverbilligung

Was sind Prämienverbilligungen?

Prämienverbilligungen sind keine Almosen, sondern staatliche und kantonale Finanzierungshilfen für Versicherte, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Die Krankenversicherer erheben ihre Prämien ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Person. Die Prämienverbilligungen können hier Abhilfe schaffen.  


Wer erhält ein Antragsformular?

Alle Versicherten, welche aufgrund der Berechnungen mit den der Ausgleichskasse zur Verfügung stehenden Steuerdaten voraussichtlich einen Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben, erhalten bis spätestens Mitte Februar eine Bescheinigung zugestellt. Neuzuzüger und Quellen-besteuerte werden mit einem Informationsschreiben auf die Prämienverbilligung aufmerksam gemacht.  


Wer muss sich selber um Antragsformulare bemühen?

Die Personen, die Mitte Februar keine Bescheinigung erhalten haben, aber aufgrund ihrer eigenen Berechnung in den Genuss einer Prämienverbilligung kommen, können ein Antragsformular bei der AHV-Zweigstelle Ihres Wohnortes anfordern. Sie finden eine Berechnungsvorlage Online auf der Homepage der Ausgleichskasse Zug. 


Wer muss kein Formular ausfüllen?

Rentnerinnen und Rentner, die Ergänzungsleistungen zu AHV oder IV erhalten, müssen kein Formular ausfüllen. Mit der Ergänzungsleistung erhalten Sie die im Kanton Zug geltende Richtprämie bereits verbilligt. Ebenfalls kein Formular ausfüllen müssen junge Erwachsene mit Jahrgang 1988 - 1994, die sich am 01. Januar 2013 in Ausbildung befinden, und für welche die Eltern in der Steuererklärung 2011 (Ziff.24.4) einen Kinderabzug geltend gemacht haben.  


Wer hilft beim ausfüllen des Formulars?

Für Fragen und Hilfe im Zusammenhang mit der Prämienverbilligung stehen Ihnen die Einwohnerkontrolle ihres Wohnsitzes zur Verfügung. 


Wer hat Anspruch auf eine Prämienverbilligung?

Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben alle Personen, die am 01. Januar 2013 den steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zug gehabt haben, bei einer vom Bund anerkannten Krankenkasse obligatorisch krankenversichert sind und die wirtschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen oder Bezüger von Sozialleistungen oder von Ergänzungsleistungen sind.

Personen, welche gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung. Einen Gesamtanspruch mit ihren Eltern haben ausserdem Kinder mit Jahrgang 1995 - 2012 und junge Erwachsene mit Jahrgang 1988 - 1994 in Erst- oder Zweitausbildung, für welche die Eltern in der Steuererklärung 2011 (Ziff.24.4) einen Abzug geltend gemacht haben. Bei der Berechung des Gesamtanspruchs wird das Einkommen und Vermögen der jungen Erwachsenen ebenfalls berücksichtigt.  


Wohin muss das Antragsformular gesandt werden?

Das Antragsformular ist bei der Gemeindestelle einzureichen, in welcher Sie am 1. Januar des entsprechenden Jahres Ihren Wohnsitz hatten. Bitte beachten Sie, dass Ihr Antragsformular vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein muss. Für jede Person muss eine Kopie des zur Zeit gültigen Versicherungsausweises, aus dem der zu zahlende Betrag für die obligatorische Grundversicherung (KVG) hervorgeht, beigelegt werden.


Bis wann muss der Antrag bei der Gemeindestelle sein?

Die ausgefüllten Antragsformulare müssen bis spätestens 30. April 2013 bei der Gemeindestelle Ihres Wohnsitzes eingereicht sein. Wer die Eingabefrist verpasst, oder die notwendigen Unterlagen nicht einreicht, erhält keine Prämienverbilligung. Fristverlängerungsgesuche müssen schriftlich und begründet ebenfalls bis 30. April 2013 bei der Gemeindestelle eingereicht werden. Bei Postzustellung gilt der Datumsstempel.


Wer prüft die Anträge?

Die Ausgleichskasse Zug prüft den Antrag auf Prämienverbilligung. Der Anspruch wird den Gesuchstellern im Verlauf des Jahres mit  einer Verfügung mitgeteilt. Gegen die Verfügung der Ausgleichskasse kann innert 20 Tagen Einsprache erhoben werden.

 

Wie wird die Prämienverbilligung ausbezahlt?

Die Auszahlung erfolgt in der Regel direkt an die entsprechende Krankenkasse zur Verrechnung mit den Prämien. Bei Auszahlung an verschiedene Krankenversicherer wird die Verbilligung anteilsmässig auf die beteiligten Personen verteilt. In besonderen Fällen erfolgt die Auszahlung an die Einwohnergemeinde oder direkt an den Versicherten. Prämienbeiträge unter Fr. 50.00 gelangen nicht zur Auszahlung.

Zuständigkeit

Dejana Rusan

Leiterin AHV-Zweigstelle

 

Dorfplatz 5

6345 Neuheim 

Telefon 041 757 21 34

Fax. 041 757 21 40 

dejana.rusan[at]neuheim.ch