Die Einwohnerkontrolle ist die erste Anlaufstelle der Gemeinde Neuheim. Sie ist zuständig für die An- und Abmeldungen sowie das Ausstellen von Wohnsitzbestätigungen und Ausweise für Wochenaufenthalter.
Sämtliche Ausweise sind seit 1. März 2010 beim Ausweisbüro in Zug zu beantragen.
Wer sich in Neuheim niederlassen oder aufhalten will, muss sich innert 14 Tagen seit dem Zuzug bei der Einwohnerkontrolle anmelden.
Schweizer Bürger haben folgende Schriften vorzulegen.
Als Ausweis über die erfolgte Regelung des Wohnsitzes erhalten Schweizer Bürger eine Meldebestätigung. Sie ist unbefristet und gilt als eigentliche Niederlassungsbewilligung. Ausländer erhalten anstelle einer Meldebestätigung einen Ausländerausweis.
Kantonale Amt für Migration
Aabachstrasse 1
Postfach 857
6301 Zug
Telefon 041 728 50 50
Wer aus der Gemeinde Neuheim wegzieht, muss sich innert 14 Tagen bei der Einwohnerkontrolle abmelden. Die Aushändigung der Schriften erfolgt gegen Rückgabe der Meldebestätigung oder Ausweis.
Wohnungswechsel sind der Einwohnerkontrolle innert 14 Tagen mit der Meldebestätigung beziehungsweise Ausländerausweis zu melden. Adressänderung können auch via E-Mail gemeldet werden.
Für die Ausstellung des Heimatscheines ist das Zivilstandsamt des Heimatortes zuständig. Er dient als Grundlage für die Niederlassung und wird bei der Einwohnerkontrolle der Wohnsitzgemeinde hinterlegt.
Der Heimatausweis gilt als Ausweispapier für Aufenthalter (z.B. Studienaufenthalt, Wochenaufenthalt) und wird am Aufenthaltsort hinterlegt. Er wird durch die Wohnsitzgemeinde ausgestellt, welche damit bestätigt, dass die betreffende Person ihre Schriften dort hinterlegt hat.
Die Wohnsitzbescheinigung ist ein Auszug aus dem Einwohnerregister und wird von der Einwohnerkontrolle der Wohnsitzgemeinde ausgestellt.
Das Handlungsfähigkeitszeugnis wird oft für den Abschluss eines wichtigen Vertrages verlangt. Es bezeugt die Handlungsfähigkeit einer Person, d.h. dass sie mündig und urteilsfähig ist.
Neue Vorschriften seit 01. April 2003 bei der Behandlung der Gesuche um einen Lernfahrausweis
Gemäss Änderung der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 03. Juli 2002 hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller persönlich auf der Amtstelle (Einwohnerkontrolle Neuheim oder Strassenverkehrsamt in Steinhausen) vorzusprechen. Lern- und Führerausweise werden nur an Personen erteilt, die in der Schweiz Wohnsitz haben, sich hier aufhalten oder berufsmässig in der Schweiz immatrikulierte Motorfahrzeuge führen wollen.
Die Einwohnerkontrolle prüft die Identität des Gesuchstellers gegen Bezahlung von Fr. 9.00 und leitet das Gesuch an das Strassenverkehrsamt weiter. Der Antragsteller kann auch direkt beim Strassenverkehrsamt in Steinhausen vorsprechen. Der neue Führerausweis ist im Kreditkartenformat.
Mitzubringende Unterlagen:
Adressauskünfte werden gemäss Datenschutzgesetz vom 08.12.2000, Art. 8 Abs. 3 kostenlos erteilt.
Adressauskünfte kurz (Name, Vorname, Adresse, Wegzugsort und –datum) werden ohne schriftliches Gesuch erteilt.
Erweiterte Adressauskünfte (erweiterte Personalien, wie z.B. Geb.datum) werden nur auf schriftliches Gesuch hin erteilt.
Bitte beachten Sie, dass die Weitergabe an Dritte nicht gestattet ist.
Leiterin Einwohnerkontrolle, Leiterin Polizei- und Sicherheitswesen, Leiterin Steueramt, Liegenschaftsverwaltung, Kulturkommission
Dorfplatz 5, Postfach 161
6345 Neuheim
Telefon 041 757 21 33
Fax 041 757 21 40
susanne.rigo[at]neuheim.ch