Pflicht zur Eigenstromerzeugung bei Neubauten ab dem 1. Januar 2023
Auf das neue Jahr wurde die Verordnung zum kantonalen Energiegesetz angepasst. In § 1b ist neu festgehalten, dass bei Neubauten oder bei Erweiterungen von bestehenden Gebäuden ein Teil der von ihnen benötigten Elektrizität selber erzeugt werden muss. Die Art der Stromerzeugung ist frei wählbar, in der Regel wird sie mit Photovoltaik-Anlagen erfolgen. In einem Merkblatt hat der Kanton die wichtigsten Informationen über die neue Regelung zusammengestellt.
Zugehörige Objekte
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Merkblatt_Eigenstromerzeugung_20230110.pdf | Download | 0 | Merkblatt_Eigenstromerzeugung_20230110.pdf |