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19. August 2025

25. August 2025

Seit der Revision des Denkmalschutzgesetzes (in Kraft per 1. Januar 2019) müssen Denkmäler nicht mehr einen "sehr hohen", sondern einen "äusserst hohen” Wert aufweisen, und zwar einen wissenschaftlichen, einen kulturellen oder einen heimatkundlichen. Dabei müssen zwingend zwei dieser drei Kriterien erfüllt sein, damit der Kanton ein Denkmal unter Denkmalschutz stellen kann. Die denkmalpflegerischen Anforderungen wurden entsprechend verschärft. Gemäss einem Fachbericht des kantonalen Amts für Denkmalpflege und Archäologie ist das Wohnhaus am Dorfplatz 11 in Neuheim aufgrund seiner prominenten räumlichen Position ortsbaulich bedeutend und ortsbildprägend. Es ist Zeuge der Siedlungsentwicklung von Neuheim im 19. Jahrhundert. Architekturtypologisch fügt es sich in eine Reihe von Baumeisterhäusern ein, wie sie im Zusammenhang mit der aufkommenden Heimindustrie für Arbeiter und Handwerker errichtet worden sind. Es ist dadurch ein Zeuge für diese Bauweise. Allerdings wurde seine historische Ausstattung infolge von Modernisierungen entfernt und seine ursprüngliche Raumeinteilung beeinträchtigt. Die äussere Erscheinung des Hauses entspricht aufgrund des Verlusts von historischer Bausubstanz und der Veränderung der Proportionen nicht mehr seinem ursprünglichen Charakter. Es fehlen dem Gebäude Eigenschaften, die es zu einem herausragenden oder einzigartigen bau- oder ortsgeschichtlichen Zeugen machen würden, weshalb die strengen Voraussetzungen an ein Schutzobjekt heute nicht mehr gegeben sind. Vor diesem Hintergrund hat der Gemeinderat beschlossen, den Antrag des kantonalen Amts für Denkmalpflege und Archäologie auf Entlassung des Wohnhauses Dorfplatz 11 aus dem Inventar der schützenswerten Denkmäler gutzuheissen.