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Krankenkassenprämienverbilligung

Welches Amt ist für die verschiedenen Bereiche der Prämienverbilligung zuständig?

Wer hat Anspruch?
Personen, die am 1. Januar des entsprechenden Jahres ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde Neuheim haben und bei einer vom Bund anerkannten Krankenkasse nach KVG versichert sind und die wirtschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.

Wer erhält ein Antragsformular?
Alle Versicherten, welche aufgrund der Berechnungen mit den zur Verfügung stehenden Steuerdaten einen Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben könnten, sollten bis spätestens Mitte Februar eine Bescheinigung zugestellt erhalten. Neuzuzüger, neue Steuerpflichtige und Quellenbesteuerte, welche die wirtschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, werden mit einem Informationsschreiben auf die Prämienverbilligung aufmerksam gemacht.

Wer muss sich selber um Antragsformulare bemühen?
Da zum Zeitpunkt des Versandes evtl. noch nicht alle Steuerzahlen verfügbar sind, ist es möglich, dass Sie trotz Anspruch keine Mitteilung erhalten. Alle Erwachsenen und Jugendlichen, die bis Mitte Februar kein Antragsformular erhalten haben, aber aufgrund ihrer eigenen Berechnung in den Genuss einer Prämienverbilligung kommen, können ein Antragsformular am Schalter der Gemeindekanzlei Neuheim abholen oder im Internet unter http://www.akzug.ch beziehen.

Wer muss kein Formular ausfüllen?
Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen der AHV müssen kein Formular ausfüllen. Zusammen mit der Ergänzungsleistung erhalten Sie die durchschnittliche im Kanton Zug geltende Richtprämie.

Wohin muss das Antragsformular gesandt werden?
Das Antragsformular ist der Gemeinde einzureichen, in welcher Sie am 1. Januar des entsprechenden Jahres Ihren Wohnsitz hatten. Bitte beachten Sie, dass Ihr Antragsformular vollständig ausgefüllt sein muss.

Bis wann muss der Antrag bei der Gemeindeverwaltung Neuheim sein?
Die ausgefüllten Antragsfomulare müssen bis 30. April des jeweiligen Jahres bei der Gemeindestelle eingereicht sein. Wer die Eingabefrist verpasst, oder die notwendigen Unterlagen nicht einreicht, erhält keine Prämienverbilligung. Fristverlängerungsgesuche müssen schriftlich und begründet ebenfalls bis 30. April des jeweiligen Jahres bei der Gemeindestelle eingereicht werden. Bei Postzustellung gilt der Datumsstempel.

Zugehörige Objekte

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Präsidiales 041 757 21 30