Temporäre Verkehrsanordnung für Einachsertreffen
Die Abteilung Sicherheit, Infrastruktur und Verkehr verfügt, gemäss § 6 Abs. 1 der Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation (BGS 751.21) im Zusammenhang mit dem Einachsertreffen 2025 folgende temporäre Verkehrsanordnung:
Hinterburgstrasse, ab Verzweigung Baarerstrasse/Hinterburgstrasse bis Verzweigung Hinterburgstrasse/Neuhofstrasse
- Temporeduktion "Höchstgeschwindigkeit 30 km/h" (Signal 2.30 SSV) für den Zeitraum vom 16.07.2025 bis 18.07.2025
- Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen (Signal 2.01 SSV) mit Zusatz "Ausgenommen Zubringer" für den Zeitraum vom 19.07.2025 bis 20.07.2025
- Temporeduktion "Höchstgeschwindigkeit 30 km/h" (Signal 2.30 SSV) am 21.07.2025
Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach der Mitteilung (bzw. seit der Publikation im Amtsblatt) beim Regierungsrat des Kantons Zug, Seestrasse 2, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen.
Die temporäre Verkehrsanordnung tritt nach Erfolg der Publikation und Signalisation in Kraft. Einer allfälligen Verwaltungsbeschwerde wird gem. § 45 Abs. 1 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes die aufschiebende Wirkung entzogen. Wiederhandlungen gegen die Verkehrsanordnung werden nach Art. 27 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 1 SVG geahndet.