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Bau

Baurechtliche Beratung
Bei baurechtlichen Fragen des öffentlichen Rechts erteilen wir Ihnen gerne Auskunft.
 
Bauanfrage
Haben Sie Fragen zu Ihrem Bauvorhaben und möchten diese schriftlich beantwortet haben, bevor Sie ein Baugesuch einreichen? Gerne können Sie uns eine Bauanfrage einreichen. Die Beantwortung ist nicht beschwerdefähig und dauert je nach Grösse und Komplexität etwa 1-2 Monate.
Nähere Informationen entnehmen Sie dem Merkblatt Eingabe Bauanfrage (März 2024).
 
Bauermittlung
Gemäss § 47 Abs. 1 PBG entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen eines Bauermittlungsgesuchs über einzelne, klar umschriebene Fragen zu einem Bauvorhaben. Für das Verfahren und den Entscheid gelten sinngemäss die Vorschriften über das Baubewilligungs- und Baueinspracheverfahren. Der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin hat alle Unterlagen einzureichen, die zur Beantwortung der Frage erforderlich sind. Der Gemeinderat ist die zuständige Behörde, welche über Bauermittlungsgesuche entscheidet.
 
Bauanzeige
Geringfügige Bauvorhaben, welche die nachbarlichen und die öffentlichen Interessen nicht erheblich berühren, sind mit einer Bauanzeige zu melden. Zu beachten ist, dass bei geschützten oder schützenswerten Baudenkmälern besondere Vorschriften gelten. Der Entscheid wird innert 20 Tagen mitgeteilt.
 
Baubewilligungen
Wer Bauten und Anlagen erstellen, ändern oder anders nutzen will, bedarf einer Bewilligung. Eine allfällige kantonale Bewilligung koordiniert die Abteilung Bau und Planung mit der kantonalen Koordinationsstelle. Deren Bewilligung und Zustimmung wird zusammen mit dem Entscheid des Gemeinderats als kommunale Baubehörde eröffnet.
Bei Baueingaben kommen zwei verschiedene Verfahrensarten zur Anwendung:
Das ordentliche Verfahren wird bei Bauvorhaben angewandt, welche nach aussen in Erscheinung treten bzw. auf die Nachbarschaft einen Einfluss haben. Das Baugesuch wird im Amtsblatt publiziert und während 20 Tagen öffentlich aufgelegt. Wer vom Baugesuch besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, ist zur Baueinsprache berechtigt.
Das vereinfachte Verfahren wird bei Bauvorhaben angewandt, bei welchen keine öffentlichen oder nachbarlichen Interessen berührt sind oder das nachbarliche Einverständnis vorliegt. Es wird von der Publikation im Amtsblatt und von der öffentlichen Auflage abgesehen.
Nähere Informationen zu den erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie dem Merkblatt Baugesuchsunterlagen (März 2024).
 
Digitale Eingabe via cymo ebau
 
Aktenauflage
Baugesuche im ordentlichen Verfahren oder auch Bauermittlungen werden zweimal, jeweils am Donnerstag, im Amtsblatt publiziert und liegen vom Tag der ersten Publikation für 20 Tage öffentlich am Empfang der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme auf. Die aktuell publizierten Baugesuche finden Sie hier Amtsblatt des Kantons Zug (zg.ch).
 
Baugespann
Spätestens einen Tag vor der ersten Publikation im Amtsblatt ist das Bauvorhaben vor Ort auszustecken und der Gemeinde Neuheim, Abteilung Bau und Planung zu melden. Die Aussteckung hat das künftige Volumen, insbesondere die Umrisse und die First- sowie die Gebäudehöhe aufzuzeigen. Die Erdgeschosskote ist deutlich sichtbar zu bezeichnen. Andere Bauten und Anlagen sind je nach Möglichkeit im Gelände abzustecken.
 
Bewilligungsgebühren
 
Baubeginn
Sind die Auflagen und Bedingungen gemäss Baubewilligung erfüllt, erteilt die Abteilung Bau und Planung die Baufreigabe schriftlich per E-Mail oder Brief. Zuvor darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden. Im Weiteren ist der Abteilung Bau und Planung der Baubeginn anzuzeigen. Hierzu verwenden Sie bitte das Meldeformular Baukontrollen (März 2024).
 
Grabarbeiten in Gemeindestrassen
Erfordert Ihr Bauvorhaben Bauarbeiten und Grabungen im Bereich von Strassen und Wegen im Eigentum der Einwohnergemeinde Neuheim oder privaten Strassen und Wege mit öffentlichen Rechten, benötigen Sie hierfür eine Aufbruchbewilligung. Hierfür verwenden Sie bitte das Grabenaufbruchgesuch (März 2024).
Für Bauarbeiten und Grabungen im Bereich der Kantonsstrassen ist das Tiefbauamt des Kantons Zug zuständig.
 
Baukontrolle
Mit der Baubewilligung werden verschiedene Meldepflichten festgelegt. Die Meldung hat spätestens eine Woche vor der jeweiligen Baukontrolle an die Abteilung Bau und Planung zu erfolgen. Hierzu verwenden Sie bitte das Meldeformular Baukontrollen (März 2024).
 
Liegenschaftsentwässerung
Jeder Eigentümer-/in ist für eine funktionierende und gesetzeskonforme Entwässerung seines Grundstücks verantwortlich. Insbesondere darf keinesfalls das Grundwasser und der Boden mit Schmutzwasser belastet werden (z.B. durch undichte Leitungen). Für die Einhaltung der Vorschriften und im Sinne einer nachhaltigen Entwässerung empfiehlt es sich, Fachspezialisten beizuziehen und ein Entwässerungskonzept ausarbeiten zu lassen. Die Gemeinde Neuheim hat jeweils die Aufsichtspflicht zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und prüft die Baugesuche entsprechend hinsichtlich der Entwässerung.
Die Grundsätze der Liegenschaftsentwässerung werden in der Norm SN 592 000 geregelt. Bauherrschaften und Eigentümer-/in können sich bei der Abteilung Bau und Planung über die örtlich spezifischen Gegebenheiten und Bestimmungen informieren. Der Generelle Entwässerungsplan (GEP) bestimmt jeweils die Systemwahl und bestimmt weitere Aspekte wie Versickerung, Retention und weitere Abwasseranlagen. Ein Fachspezialist hilft Ihnen ein Entwässerungskonzept auszuarbeiten.
 
Brandschutz
Gemäss der Brandschutzrichtlinie Qualitätssicherung im Brandschutz (BSR 11-15) ist der QS-Verantwortliche Brandschutz für die Erstellung und Eingabe aller erforderlichen Dokumente für den Bereich Brandschutz verantwortlich. Im Normalfall ist über ein Standardkonzept der Nachweis zu erbringen, dass die erforderlichen Brandschutzmassnahmen den aktuell gültigen Schweizerischen Brandschutzvorschriften der VKF entsprechen.
Ein Brandschutznachweis ist eine vollständige, nachvollziehbare und plausible Dokumentation der geplanten baulichen, technischen und organisatorischen Brandschutzmassnahmen. Zum Brandschutznachweis gehören Brandschutzpläne, welche die baulichen und technischen Brandschutzmassnahmen visualisieren und sich mit dem Brandschutznachweis ergänzen.
Die Brandschutzkontrolle Berg prüft, ob der Brandschutznachweis den Brandschutzvorschriften entspricht. Weist ein Brandschutznachweis wesentliche Mängel auf, wird dieser zur Verbesserung und Ergänzung zurückgewiesen. Enthält ein Brandschutznachweis keine oder nur unwesentliche Mängel, wird er von der Brandschutzkontrolle Berg mit allfälligen Ergänzungen oder Auflagen genehmigt.
 
Baukommission
Die Baukommission ist eine politische Kommission bestehend aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern und einer Protokollführerin bzw. einem Protokollführer als beratendes Mitglied. Die Mitglieder werden vom Gemeinderat jeweils für eine Amtsperiode gewählt.
Die Baukommission beurteilt im Rahmen des Bewilligungsverfahrens Baugesuche, Bauanfragen, Bauermittlungen und Bebauungspläne in Bezug auf die geltenden öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften. Als beratende Kommission stellt sie dem Gemeinderat als kommunale Baubehörde Antrag zur Erteilung bzw. Verweigerung einer Baubewilligung.
 
Mitglieder:
  • Daniel Schillig, Gemeinderat Bau und Planung, Vorsitz
  • Patrick Lenz, Vertreter Die Mitte
  • Samuel Waltenspül, parteilos
  • Kristina Mirkovic, Vertreterin SVP
  • Thomas Fuchs, Vertreter FDP
Protokollführerin:
  • Janine Bisig, Leiterin Bau
 
Bild Baukommission

v.l.n.r. Samuel Waltenspül, Janine Bisig, Daniel Schillig, Thomas Fuchs, Kristina Mirkovic, Patrick Lenz

 

 

 

Dokumente

Name
Allgemeine Bestimmungen zur Liegenschaftsentwässeurng (März Download 0 Allgemeine Bestimmungen zur Liegenschaftsentwässeurng (März
Baugesuchsformular gross Download 1 Baugesuchsformular gross
Baugesuchsformular klein Download 2 Baugesuchsformular klein
Grabenaufbruchgesuch (März 2024) Download 3 Grabenaufbruchgesuch (März 2024)
Meldeformular Baukontrollen (März 2024) Download 4 Meldeformular Baukontrollen (März 2024)
Meldeformular Solaranlagen (März 2024) Download 5 Meldeformular Solaranlagen (März 2024)
Merkblatt Baugesuchsunterlagen (März 2024) Download 6 Merkblatt Baugesuchsunterlagen (März 2024)
Merkblatt Eingabe Bauanfrage (März 2024) Download 7 Merkblatt Eingabe Bauanfrage (März 2024)
Merkblatt Liegenschaftsentwässerung (März 2024) Download 8 Merkblatt Liegenschaftsentwässerung (März 2024)
Merkblatt Solaranlagen (Juni 2015) Download 9 Merkblatt Solaranlagen (Juni 2015)
Merkblatt Ermittlung Energiebezugsfäche EBF (September 2017) Download 10 Merkblatt Ermittlung Energiebezugsfäche EBF (September 2017)
Wasseranschlussgesuch (Oktober 2023) Download 11 Wasseranschlussgesuch (Oktober 2023)
digitale Eingabe via cymo ebau Download 12 digitale Eingabe via cymo ebau